Allgemeine Geschäftsbedingungen für Heimdall (SaaS)
§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Nutzung von Heimdall, die die Elbtide GmbH, Lemsahler Landstr. 108a, 22397 Hamburg („Anbieter“), mit ihren Kunden schließt.
(2) Heimdall wird ausschließlich als Software-as-a-Service (SaaS) bereitgestellt. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen („Kunde“).
(3) Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie in Textform getroffen werden.
(4) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
- das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung des Anbieters,
- die gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung in allen Fragen des Datenschutzes,
- die Leistungsbeschreibung (Anlage 1),
- die Regelungen zu Verfügbarkeit und Support (Anlage 2),
- diese AGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Anbieters sind bis zum Ablauf der darin genannten Bindefrist verbindlich. Darstellungen auf der Website und in Präsentationen sind kein Angebot.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der Bindefrist in Textform annimmt, etwa durch Bestellung, Unterschrift oder Bestätigung per E-Mail. Der Anbieter bestätigt den Eingang in Textform.
§ 3 Leistungsgegenstand
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden Heimdall für die Vertragslaufzeit als Dienst über das Internet zur Verfügung. Heimdall dient dazu, Nachrichten und Alarmierungen zentral zu erstellen und an Endpoints, mobile Geräte und weitere Kanäle des Kunden zuzustellen. Den Umfang der Produkte und Module beschreibt Anlage 1; welche der Kunde in welcher Menge bezieht, ergibt sich aus dem Angebot.
(2) Der Anbieter betreibt Heimdall in Rechenzentren in Deutschland. Die eingesetzten Dienstleister und Abweichungen für einzelne Funktionen – etwa die Zustellung von Push-Nachrichten über Apple und Google oder die KI-Verarbeitung in Heimdall Firmament – nennt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(3) Zur Nutzung erhält der Kunde Software, die auf seinen Geräten läuft: den Heimdall-Agenten für Endpoints und die App Heimdall Companion für mobile Geräte. Die App wird über die App-Stores von Apple und Google bereitgestellt; für deren Bezug gelten zusätzlich die Bedingungen des jeweiligen Stores.
(4) Wartung, Updates und Support sind Teil der Leistung und mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Updates des Dienstes spielt der Anbieter selbst ein. Für Agent und App stellt er Updates bereit, die der Kunde in angemessener Frist installiert.
(5) Der Anbieter darf Heimdall weiterentwickeln und Funktionen ändern, ersetzen oder ergänzen, wenn dies aus technischen Gründen, wegen geänderter rechtlicher Anforderungen oder zur Verbesserung des Dienstes geschieht, für den Kunden zumutbar ist und die vereinbarten wesentlichen Funktionen erhalten bleiben. Entfällt eine wesentliche Funktion, kündigt der Anbieter dies mindestens drei Monate vorher in Textform an. Der Kunde kann den Vertrag dann zum Zeitpunkt des Wegfalls außerordentlich kündigen.
(6) Der Anbieter darf Unterauftragnehmer einsetzen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(7) Funktionen, die der Anbieter in der Oberfläche oder im Angebot als Vorschau kennzeichnet, stellt er ohne Zusage zu Verfügbarkeit und Funktionsumfang bereit; er kann sie jederzeit ändern oder einstellen. Anlage 2 gilt für sie nicht.
§ 4 Lizenzmodell und Nutzungsrechte
(1) Heimdall wird nach den Mengen lizenziert, die das Angebot festlegt:
- Heimdall Core je Endpoint. Endpoint ist jedes Gerät, auf dem der Heimdall-Agent Nachrichten anzeigt, etwa ein Arbeitsplatz-PC oder ein Server; in VDI-Umgebungen das Zugriffsgerät, etwa ein Thin Client. Auf gemeinsam genutzten Terminal- und Citrix-Servern, auf denen sich die Zugriffsgeräte nicht erfassen lassen, zählt stattdessen jede gleichzeitige Sitzung als Endpoint; maßgeblich ist die Höchstzahl gleichzeitig angemeldeter Sitzungen, die der Kunde dem Anbieter einmal jährlich und auf Anfrage mitteilt. Ein Gerät, das nur auf eine so gezählte Sitzung zugreift, zählt nicht zusätzlich. Im Übrigen ist die Lizenzzählung des Dienstes maßgeblich; sie zählt die Endpoints, die innerhalb der letzten 90 Tage mit dem Dienst verbunden waren, und ist für den Kunden in der Administration einsehbar.
- Heimdall Companion je mobilem Gerät, das in der App für den Kunden registriert ist; maßgeblich ist die Lizenzzählung des Dienstes, die die Geräte zählt, die innerhalb der letzten 90 Tage mit dem Dienst verbunden waren.
- Module wie Heimdall Factum und Heimdall Firmament in der Einheit, die das Angebot nennt, etwa pauschal je Kunde. Enthaltene Kontingente, etwa KI-Optimierungen je Monat, und der Preis für Mehrverbrauch ergeben sich aus dem Angebot.
(2) Die Zahl der Nachrichten und der Benutzer, die Nachrichten erstellen oder verwalten, ist nicht begrenzt. Gefährdet eine Nutzung die Stabilität des Dienstes, etwa automatisierter Massenversand über die Schnittstelle in kurzer Folge, darf der Anbieter sie drosseln, soweit dies erforderlich ist; er informiert den Kunden unverzüglich.
(3) Nutzt der Kunde mehr Endpoints oder Geräte als vereinbart, bleibt Heimdall uneingeschränkt nutzbar; der Anbieter sperrt keine zusätzlichen Endpoints oder Geräte. Der Anbieter teilt dem Kunden die Mehrnutzung mit. Führt der Kunde sie nicht innerhalb von vier Wochen zurück, erhöht sich die vereinbarte Menge ab dem Folgemonat auf die tatsächlich genutzte Menge; die zusätzlichen Einheiten werden zum vereinbarten Stückpreis anteilig bis zum Ende des laufenden Vertragsjahres berechnet.
(4) Der Kunde kann die Mengen während der Laufzeit jederzeit zu den Konditionen nach Absatz 3 erhöhen. Eine Verringerung ist zum Ende der jeweiligen Laufzeit möglich, wenn der Kunde sie mit einer Frist von drei Monaten in Textform mitteilt.
(5) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, Heimdall, den Agenten und die App im vereinbarten Umfang für eigene Zwecke zu nutzen. Nutzungsberechtigt sind der Kunde, seine Beschäftigten und Personen, die für ihn tätig sind, etwa Leiharbeitnehmer und Dienstleister, soweit sie Heimdall für Zwecke des Kunden nutzen; verbundene Unternehmen nur, wenn das Angebot sie nennt.
(6) Der Kunde darf Agent und App nicht verändern, zurückentwickeln oder dekompilieren, soweit §§ 69d, 69e UrhG dies nicht zwingend erlauben. Er darf Heimdall Dritten nicht zur Nutzung überlassen.
§ 5 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde schafft die technischen Voraussetzungen, die die dem Angebot beigefügten Systemvoraussetzungen und die Dokumentation des Anbieters beschreiben. Dazu gehören insbesondere unterstützte Betriebssysteme und ausgehende verschlüsselte Verbindungen über Port 443 zu *.heimdall-cloud.io, gegebenenfalls über einen Proxy.
(2) Der Kunde verteilt und installiert Agent und App auf seinen Geräten, hält sie aktuell und richtet die Anbindung an seine Systeme ein, etwa an sein Identitätsverzeichnis (Microsoft Entra ID) und für die Zustellung über Microsoft Teams einen Workflow in Power Automate. Der Anbieter unterstützt ihn dabei im Rahmen des Supports.
(3) Der Kunde hält Zugangsdaten geheim, vergibt Administrationsrechte nur an geeignete Personen und informiert den Anbieter unverzüglich, wenn er einen Missbrauch vermutet.
(4) Der Kunde ist für die Inhalte der Nachrichten, die er über Heimdall versendet, und für die Auswahl der Empfänger verantwortlich. Er stellt sicher, dass der Einsatz von Heimdall bei ihm zulässig ist, etwa unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung.
(5) Der Kunde meldet Störungen unverzüglich über die in Anlage 2 genannten Wege und unterstützt den Anbieter bei der Analyse in zumutbarem Umfang.
(6) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner für die Abstimmung mit dem Anbieter.
(7) Bei konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch von Zugangsdaten oder eine Gefährdung des Dienstes darf der Anbieter die betroffenen Zugänge vorübergehend sperren, soweit dies zur Abwehr erforderlich ist. Er informiert den Kunden unverzüglich und hebt die Sperre auf, sobald die Gefahr beseitigt ist.
§ 6 Einsatzzweck und Grenzen eines Alarmierungssystems
(1) Heimdall ist ein ergänzendes Kommunikationsmittel. Es ersetzt keine Alarmierungs- und Sicherheitseinrichtungen, die Gesetze, Behörden oder Normen vorschreiben, insbesondere keine Brandmelde-, Sprachalarm-, Hausalarm- oder Personen-Notsignal-Anlagen.
(2) Ob eine Nachricht ankommt, hängt auch von Umständen ab, die der Anbieter nicht beeinflussen kann: ob Endpoints und mobile Geräte eingeschaltet und verbunden sind, vom Netzwerk und Internetzugang des Kunden, von Mobilfunk- und Telefonnetzen, von den Push-Diensten von Apple und Google, von Diensten Dritter wie Microsoft Teams oder E-Mail-Servern und von Einstellungen auf den Geräten. Der Anbieter schuldet die Bereitstellung des Dienstes nach diesen AGB und Anlage 2, nicht den Zugang jeder Nachricht bei jedem einzelnen Empfänger.
(3) Für Lagen, in denen Leben oder Gesundheit gefährdet sein können, hält der Kunde alternative Alarmierungswege vor. Er prüft die Zustellung über Heimdall regelmäßig, etwa durch Probealarme.
(4) Die Funktionen von Heimdall Factum für Alleinarbeitende, etwa der Totmannschalter, sind keine Personen-Notsignal-Anlage im Sinne der DGUV Regel 112-139 und der DIN VDE V 0825-1, soweit das Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
§ 7 KI-Funktionen (Heimdall Firmament)
(1) Heimdall Firmament prüft Nachrichten mithilfe künstlicher Intelligenz vor dem Versand auf Textqualität und darauf, ob eine Rundmeldung angemessen ist, und schlägt auf Anforderung Formulierungen vor. Ist Firmament aktiviert, läuft die Prüfung automatisch für jede neue Nachricht. Prüfergebnisse und Vorschläge sind unverbindlich und können fehlerhaft oder unvollständig sein.
(2) Ein Vorschlag wird erst versendet, wenn ein Benutzer des Kunden ihn übernimmt. Der Kunde prüft Inhalt und Empfängerkreis vor dem Versand und ist für die versendete Nachricht verantwortlich.
(3) An den KI-Dienst übermittelt werden der Nachrichtentext, Rahmendaten der Nachricht (Priorität, Kategorie, Schlagworte, Anzahl der Empfänger) sowie die vom Kunden in Firmament hinterlegten Einstellungen und Beispiele. Empfängerlisten, Benutzernamen und Gerätedaten werden nicht übermittelt. Der Anbieter setzt nur KI-Dienste ein, die die Daten vertraglich nicht zum Training von Modellen verwenden. Den eingesetzten Dienst nennt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(4) Der Kunde gibt in Nachrichten, die er mit Firmament bearbeitet, keine Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten oder andere besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) ein.
(5) Kontingente, was auf sie angerechnet wird, und Preise für Mehrverbrauch richten sich nach dem Angebot. Nicht genutzte Kontingente verfallen am Monatsende. Der Kunde kann Firmament in der Administration jederzeit systemweit abschalten.
(6) Der Kunde setzt Firmament als Betreiber im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) ein und erfüllt die Pflichten des Betreibers selbst, insbesondere sorgt er für die KI-Kompetenz seiner Benutzer (Art. 4 KI-Verordnung). Der Anbieter informiert den Kunden in Textform, wenn er den eingesetzten KI-Dienst wechselt.
§ 8 Verfügbarkeit und Support
(1) Der Anbieter stellt Heimdall mit einer Verfügbarkeit von 99,5 % im Kalendermonat bereit. Wie die Verfügbarkeit gemessen wird und welche Zeiten nicht mitzählen, regelt Anlage 2.
(2) Support leistet der Anbieter zu den Servicezeiten und mit den Reaktionszeiten der Anlage 2, soweit das Angebot keine erweiterten Servicezeiten vorsieht.
(3) Unterschreitet die Verfügbarkeit die Zusage in drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten, kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von einem Monat außerordentlich kündigen.
§ 9 Vergütung, Abrechnung und Preisanpassung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit das Angebot nichts anderes bestimmt, wird die Vergütung jährlich im Voraus zu Beginn jedes Vertragsjahres berechnet. Mehrverbrauch und Mehrnutzung (§ 4 Abs. 3) berechnet der Anbieter nachträglich.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Der Anbieter stellt sie als E-Rechnung im Format ZUGFeRD aus.
(4) Während der vereinbarten Laufzeit sind die Preise fest. Für einen Verlängerungszeitraum kann der Anbieter die Preise ändern, wenn er dies spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Laufzeit in Textform ankündigt. Der Kunde kann den Vertrag dann bis zum Ende der laufenden Laufzeit kündigen, auch wenn die Kündigungsfrist nach § 10 bereits verstrichen ist.
(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen oder deswegen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das gilt nicht für Gegenforderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung des Anbieters stehen, etwa Mängelansprüche aus diesem Vertrag.
§ 10 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt zu dem im Angebot genannten Termin, sonst mit Vertragsschluss. Die Mindestlaufzeit ergibt sich aus dem Angebot; nennt es keine, beträgt sie zwölf Monate.
(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um zwölf Monate, wenn ihn keine Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der laufenden Laufzeit kündigt.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung mehr als 60 Tage in Verzug ist und auch nach einer Mahnung mit einer Frist von 14 Tagen nicht zahlt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
(5) Das Wechselrecht nach § 11 Abs. 2 bleibt von Mindestlaufzeit und Kündigungsfristen unberührt. Wechselt der Kunde vor Ablauf der Laufzeit, endet die laufende Zahlungspflicht mit dem Abschluss des Wechsels. Endet der Vertrag so vor Ablauf der Mindestlaufzeit, zahlt der Kunde als Ausgleich 50 % der festen Vergütung, die bis zum Ende der Mindestlaufzeit noch angefallen wäre; ihm bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im Voraus gezahlte Vergütung für die Zeit nach dem Wechsel rechnet der Anbieter auf den Ausgleich an; einen Überschuss erstattet er.
§ 11 Vertragsende, Anbieterwechsel und Löschung
(1) Bis 30 Tage nach Vertragsende kann der Kunde einen Export seiner Daten verlangen, insbesondere Nachrichtenverlauf, Lesebestätigungen, Empfängergruppen und Einstellungen, in einem gängigen maschinenlesbaren Format wie CSV oder JSON.
(2) Der Kunde kann jederzeit in Textform verlangen, zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene IT-Umgebung zu wechseln; die Frist bis zum Beginn des Wechsels beträgt höchstens zwei Monate. Der Anbieter unterstützt den Wechsel in einer Übergangsphase von 30 Tagen, in der der Vertrag fortgilt: Er stellt die exportierbaren Daten in einem gängigen maschinenlesbaren Format bereit, erteilt die für den Wechsel nötigen Auskünfte einschließlich bekannter Risiken für die Kontinuität und hält Sicherheit und Verfügbarkeit des Dienstes aufrecht. Ist die Übergangsphase technisch nicht einzuhalten, teilt der Anbieter dies innerhalb von 14 Werktagen mit und nennt eine neue Frist von höchstens sieben Monaten. Der Kunde kann die Übergangsphase einmal verlängern. Der Vertrag endet mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechsels oder, wenn der Kunde nur die Löschung seiner Daten wünscht, mit Ablauf der Frist.
(3) Exportierbar sind alle Daten, die der Kunde oder seine Benutzer in Heimdall eingegeben oder erzeugt haben: Nachrichten mit Verlauf, Lesebestätigungen, Empfänger und Gruppen, Vorlagen, Endpoints und Geräte, Factum-Regeln und Einstellungen. Nicht exportierbar sind Daten zum internen Betrieb des Dienstes, etwa Protokolle und Konfigurationen der Infrastruktur. Nach Ende der Übergangsphase kann der Kunde die Daten mindestens 30 Tage lang abrufen. Für den Wechsel berechnet der Anbieter kein Entgelt.
(4) Nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 und 3 löscht der Anbieter die Daten des Kunden innerhalb von 30 Tagen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Kopien in Datensicherungen werden im regulären Sicherungszyklus überschrieben, spätestens nach 90 Tagen. Auf Verlangen bestätigt der Anbieter die Löschung in Textform.
(5) Mit Vertragsende stellen Agent und App ihren Dienst ein. Der Kunde entfernt sie von seinen Geräten.
§ 12 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher und der Anbieter Auftragsverarbeiter. Dafür schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO einschließlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen.
(2) Personenbezogene Daten der Ansprechpartner des Kunden verarbeitet der Anbieter als Verantwortlicher zur Vertragsabwicklung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Näheres steht in der Datenschutzerklärung unter getheimdall.com/datenschutz.
(3) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich und nutzen sie nur für den Vertrag. Das gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, die eine Partei nachweislich schon vorher kannte oder die sie aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offenlegen muss. Die Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.
§ 13 Mängel
(1) Der Anbieter beseitigt Mängel des Dienstes in angemessener Frist; die Reaktionszeiten regelt Anlage 2. Er kann Mängel auch durch Updates oder zumutbare Umgehungslösungen beheben.
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die schon bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.
(3) Das Recht des Kunden zur Minderung bleibt unberührt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde den Vertrag nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB kündigen.
(4) Kein Mangel sind Störungen, die auf Umständen nach § 6 Abs. 2 oder auf einer Nutzung entgegen der Dokumentation beruhen.
§ 14 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und soweit er eine Garantie übernommen hat.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, wenn er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt – eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, insgesamt je Vertragsjahr auf die Jahresvergütung, mindestens aber auf 50.000 €.
(3) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter im Rahmen von Absatz 2 nur in Höhe des Aufwands, der bei vertragsgemäßer Datensicherung nach Anlage 2 für die Wiederherstellung erforderlich wäre.
(4) Für die Dauer von Leistungshindernissen aufgrund höherer Gewalt, etwa Naturereignissen, Krieg, behördlichen Anordnungen oder großflächigen Ausfällen von Strom- oder Telekommunikationsnetzen, ist der Anbieter von der Leistungspflicht befreit, soweit er sie nicht zu vertreten hat.
(5) Diese Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 15 Referenzen
Der Anbieter nennt den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz, etwa mit Namen oder Logo auf der Website oder in Präsentationen. Der Kunde kann die Zustimmung für die Zukunft widerrufen.
§ 16 Änderungen dieser AGB
(1) Der Anbieter kann diese AGB und die Anlagen 1 und 2 für laufende Verträge ändern, soweit ein triftiger Grund besteht, etwa geänderte Gesetze oder Rechtsprechung oder die technische Weiterentwicklung, und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Vergütung, Laufzeit und der Kern der Leistung ändern sich nur durch Vereinbarung.
(2) Der Anbieter teilt Änderungen mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit und weist dabei auf das Widerspruchsrecht und seine Folgen hin. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Inkrafttreten in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Widerspricht er, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter; der Anbieter kann ihn dann zum Ende der laufenden Laufzeit kündigen.
(3) Für den Wechsel von Unterauftragsverarbeitern gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag. Der Anbieter kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; § 305b BGB bleibt unberührt.
(4) Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Anbieters übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.
(5) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Anlage 1: Leistungsbeschreibung
Welche Produkte und Module der Kunde in welcher Menge bezieht, legt das Angebot fest. Diese Anlage beschreibt ihren Umfang.
Heimdall Core (lizenziert je Endpoint)
- Nachrichten an Windows-Arbeitsplätze (unterstützte Versionen laut Systemvoraussetzungen), Server, Thin Clients und Citrix-/Terminalserver-Umgebungen, als Desktop-Hinweis oder als Vollbild-Alarm über allen Fenstern
- zusätzliche Zustellung über Microsoft Teams
- zeitnahe Lesebestätigung
- Empfänger nach Benutzer, Computer, Thin Client oder Gruppe
- Anbindung an Microsoft Entra ID
- REST-API, etwa zur Auslösung durch Brandmelde- oder Gebäudeleittechnik
- Einlieferung von Nachrichten per E-Mail (E-Mail-Import)
- stille Verteilung des Agenten über die Softwareverteilung des Kunden
- unbegrenzte Nachrichten und Benutzer
Heimdall Companion (lizenziert je mobilem Gerät)
- App für iOS und Android
- Critical Alerts, die auch den Lautlos-Modus des Geräts durchbrechen, soweit Betriebssystem und Geräteeinstellungen dies zulassen
- für Schichtdienst und Mitarbeitende ohne festen Arbeitsplatz
Modul Heimdall Factum
- Notfall-Button auf dem Arbeitsplatz (Floating Emergency Button)
- Zustellung über mehrere Kanäle einschließlich Telefonanruf mit Sprachausgabe (Text-to-Speech)
- Totmannschalter für Alleinarbeitende (Grenzen: § 6 Abs. 4 AGB)
Modul Heimdall Firmament
- KI-gestützte Optimierung von Nachrichten per Klick: Rechtschreibung, Grammatik, Tonalität und Verständlichkeit
- automatische Prüfung vor dem Versand: Hinweis auf Textmängel und auf Rundmeldungen, die keine unternehmensweite Verteilung rechtfertigen
- einstellbar: Grad der Überarbeitung, Anrede mit Sie oder Du, eigene Vorlagen
- Deutsch und Englisch
- an den KI-Dienst gehen Nachrichtentext, Rahmendaten der Nachricht und die Firmament-Einstellungen des Kunden (§ 7 AGB)
Betrieb
- Betrieb als SaaS in Rechenzentren in Deutschland; Updates spielt der Anbieter ein
- Verbindungen ausschließlich ausgehend über TCP-Port 443 (HTTPS und WebSocket), verschlüsselt mit TLS 1.2 oder höher, proxyfähig
- Push-Nachrichten an mobile Geräte über die Dienste von Apple (APNs) und Google (FCM)
- Zustellung in der Regel innerhalb weniger Sekunden; eine Zustellzeit wird nicht zugesagt (§ 6 Abs. 2 AGB)
Anlage 2: Verfügbarkeit und Support
Der Anbieter sagt 99,5 % Verfügbarkeit im Kalendermonat zu, das sind höchstens rund 3,6 Stunden Ausfall in einem Monat mit 30 Tagen. Support gibt es werktags von 8 bis 17 Uhr mit Reaktionszeiten nach Priorität.
Verfügbarkeit
- Heimdall ist verfügbar, wenn der Dienst am Übergabepunkt – dem öffentlichen Zugangspunkt des Dienstes unter dem Hostnamen des Kunden – Nachrichten annehmen und an verbundene Endpoints und Geräte ausliefern kann.
- Verfügbarkeit = (Minuten im Monat − ausgenommene Minuten − Ausfallminuten) ÷ (Minuten im Monat − ausgenommene Minuten) × 100.
- Ausgenommen sind: angekündigte Wartung von höchstens 4 Stunden im Monat außerhalb Mo–Fr 7–19 Uhr, mindestens fünf Werktage vorher angekündigt; dringende Sicherheitsupdates, unverzüglich angekündigt; Störungen nach § 6 Abs. 2 AGB außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters, wobei Störungen bei Unterauftragnehmern, die der Anbieter für den Betrieb des Dienstes einsetzt (§ 3 Abs. 6), nicht dazu zählen; höhere Gewalt; vom Kunden verursachte Störungen.
- Auf Anfrage teilt der Anbieter dem Kunden die gemessene Verfügbarkeit des Vormonats mit.
- Datensicherung: Der Anbieter sichert die Daten des Kunden mindestens einmal täglich und bewahrt die Sicherungen verschlüsselt an einem zweiten Standort auf.
Support
- Servicezeiten: Montag bis Freitag, 8 bis 17 Uhr, außer an bundeseinheitlichen und Hamburger Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember.
- Meldungen gehen über die Supportkanäle, die der Anbieter im Kundenportal portal.elbtide.com benennt.
- Reaktionszeit ist die Zeit von der Meldung bis zum Beginn der Bearbeitung durch eine Fachkraft, gerechnet innerhalb der Servicezeiten. Sie sagt nicht zu, bis wann eine Störung behoben ist.
- Erweiterte Servicezeiten, etwa eine Rufbereitschaft für Priorität 1 rund um die Uhr, können im Angebot vereinbart werden.
| Priorität | Wann | Reaktionszeit |
|---|---|---|
| 1 – Totalausfall | Es können keine Nachrichten mehr versendet oder zugestellt werden | 2 Stunden |
| 2 – Erheblich | Eine wesentliche Funktion ist gestört, eine Umgehung ist möglich | 8 Stunden |
| 3 – Normal | Sonstige Störungen, Fragen und Wünsche | 2 Werktage |
Die Priorität legt der Anbieter anhand der Meldung fest. Der Kunde kann mit Begründung eine höhere Einstufung verlangen.
(Stand: 08.10.2026)